Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Geltungsbereich

  1. Allen geschäftlichen Beziehungen liegen diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen zugrunde. Anderslautende Vereinbarungen - auch widersprechende Bedingungen des Bestellers - gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.

II. Angebote

  1. An unsere Angebote halten wir uns für eine Frist von 3 Monaten, gerechnet vom Datum unseres Angebotes an, gebunden.
  2. An den dem Angebot beigefügten Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen - auch im Fall der Auftragserteilung - Dritten nicht ohne unsere Zustimmung zugänglich gemacht und nur im Rahmen des jeweiligen Auftrages benutzt werden.

III. Vertragsabschluss; Leistungsumfang

  1. Die Vertragsannahme bedarf zur Rechtsgültigkeit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns. Der Inhalt des Vertragsverhältnisses richtet sich ausschließlich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und den darin enthaltenen Bedingungen.
  2. Die Angabe der Gewichte und Maße erfolgt nach bestem Gewissen, aber unverbindlich. Toleranzen nach oben und unten bleiben vorbehalten.
  3. Gewichte und Maße, die in unseren Zeichnungen, Abbildungen, Katalogen und sonstigen Schriftstücken enthalten sind, sind nur annähernd maßgebend.
  4. Änderungen in der Konstruktion, der Werkstoffauswahl und der Spezifikation behalten wir uns vor, soweit sie zweckmäßig und dem Kunden zumutbar sind.
  5. Wir übernehmen keine Gewährleistung für alle Teile, die natürlichem Verschleiß unterworfen sind, wie Glas und Glimmer, Anzeigeflüssigkeit, Dichtungen, Packungen und Manschetten sowie Schaltwippen, Schalter, elektronische Bauteile, Relais, Elektroden, Magnete usw.
  6. Beseitigung, Verletzung oder Veränderung der Typenschilder, die unsere Schutzmarke oder Fabrikationsnummer enthalten, entbinden uns von jeder Gewährleistungspflicht. Bei Verwendung unserer Geräte an Land- oder Schiffsdampfkesseln kann Gewährleistung nur dann übernommen werden, wenn die Anordnung und Montage entsprechend den Vorschriften des TÜV/AfA bzw. den von diesen Abnahmegesellschaften herausgegebenen „Technischen Richtlinien für Dampfkessel" (TRD) sowie nach unseren Betriebsanweisungen erfolgt ist.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise gelten ab Herstellerwerk einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Eine ausnahmsweise getroffene Vereinbarung frachtfreier Lieferung gilt nur für gewöhnliches Frachtgut; bei Eilgut- und Expressgutlieferungen wird nur die Stückgutfracht vergütet.
  2. Zu den Preisen ist bei Inlandslieferungen die gesetzliche Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der zum Zeitpunkt jeweils geltenden Höhe hinzuzurechnen.
  3. Unsere Preise gelten nur für das jeweilige Angebot oder den Erstauftrag und sind für Nachbestellungen nicht verbindlich. Die Preise sind auf der Basis der zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots geltenden Lohn-, Material- und sonstigen Kosten errechnet; bei zwischenzeitlicher Änderung dieser Berechnungsgrundlagen bleibt eine angemessene Angleichung der Preise vorbehalten, es sei denn, der bestätigte Liefertermin liegt weniger als 4 Monate nach dem Tag der Angebotsabgabe.
  4. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Versand oder Meldung der Versandbereitschaft, bei vereinbarter Abnahme in unserem Werk jedoch spätestens 40 Tage nach Meldung der Abnahmebereitschaft in bar ohne Abzug zahlbar. Die Zahlung hat so zu erfolgen, dass uns der Betrag spätestens am Fälligkeitstag zur Verfügung steht.
  5. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nur zu, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist oder wenn und soweit die Voraussetzungen des nachstehenden Abschnitts IX Ziff. 10 vorliegen.
  6. Bei Zielüberschreitungen sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
  7. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind und erst nach Absendung der Auftragsbestätigung eingetreten oder uns aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, dann erst bekannt geworden sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Sie berechtigen uns, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen sowie nach fruchtlosem Ablauf einer hierfür von uns gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung der gelieferten Ware zu untersagen und sie in unsere Verfügungsgewalt zu nehmen.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller, auch künftig fällig werdender sowie für Nachbestellungen von zum Einbau/zur Ergänzung vorher gelieferter Geräte künftig erst entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht.
  2. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der in unserem Eigentum stehenden Vorbehaltsware zu der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Für den Fall, dass der Besteller bei einer Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung Allein- oder Miteigentum an der neuen Sache erwirbt, überträgt er uns dieses (ggf. anteilig) schon jetzt und wird die Sache unentgeltlich für uns verwahren.
  3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern und be- oder verarbeiten; er darf sie nicht verpfänden, zur Sicherung übereignen oder in anderer Weise über sie verfügen. Der Besteller ist gehalten, unsere Rechte beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
  4. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware -gleich in welchem Zustand - so tritt er hiermit bereits jetzt bis zur völligen Tilgung unserer Forderungen seine Ansprüche aus der Veräußerung gegen seine Abnehmer, einschließlich aller Nebenrechte, an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Erfolgt die Veräußerung der Vorbehaltsware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, so gilt die Vorausabtretung der Ansprüche an uns nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren Gegenstand des Veräußerungsgeschäftes ist. Entsprechendes gilt, wenn wir gem. vorstehender Ziff. 2 nur Miteigentümer der neuen Sache sind.
  5. Der Besteller bleibt bis auf weiteres berechtigt, die zur Sicherheit an uns abgetretenen Forderungen bei Fälligkeit selbst einzuziehen. Die Einzugsermächtigung endet, wenn der Besteller die Zahlungen einstellt oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird oder wenn wir die Einzugsermächtigung widerrufen. Der Widerruf ist jederzeit zulässig, jedoch werden wir hierfür nur dann Gebrauch machen, wenn uns dies zur Wahrung unserer Belange erforderlich erscheint. Zur Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinem Fall berechtigt.
  6. Nach Beendigung der Einzugsermächtigung hat der Besteller unverzüglich die zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen an uns zu geben und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen, sofern wir dies nicht selbst tun. Nach Beendigung der Einzugsermächtigung noch auf die abgetretenen Forderungen beim Besteller eingehende Zahlungen hat dieser gesondert zu erfassen und unverzüglich an uns weiterzuleiten.
  7. Der Besteller hat uns über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Übersteigt der Wert unserer Sicherungen die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherungen nach unserer Wahl freigeben.

VI. Lieferzeiten und Verzug

  1. Die Angaben der Lieferfristen erfolgt nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung aller sonstigen, dem Besteller obliegenden Voraussetzungen. Bei vereinbarten Lieferterminen ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.
  2. Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen führt unbeschadet sonstiger Rechte zu einer entsprechenden Verlängerung der Lieferzeit.
  3. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  4. Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn die Ware im vereinbarten Zeitpunkt das Werk verlässt oder, falls die Auslieferung sich aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert, als versandbereit gemeldet wird.
  5. Wir geraten nicht in Verzug, wenn die Nichteinhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins auf Gründen beruht, die wir nicht zu vertreten haben. Nicht zu vertreten haben wir Ereignisse höherer Gewalt und sonstige Umstände, die uns die Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen oder wesentlich erschweren, wie Maßnahmen von hoher Hand, Streik und Aussperrung, Maschinen- und Werkzeugbruch oder sonstige erhebliche Betriebsstörungen, Materialmangel und Ausschusswaren wichtiger Arbeitsstücke, soweit diese unvorhersehbar und bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht zu vermeiden sind, gleichgültig, ob diese Umstände bei uns oder unseren Zulieferanten eintreten.
  6. Im Falle vorstehender Ziff. 5 verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Sofern unvorhergesehene Ereignisse solcher Art die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung wesentlich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers bestehen im Falle eines solchen (Teil-)Rücktritts nicht. Falls wir von dem Rücktrittsrecht Gebrauch machen wollen, haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich mitzuteilen und zu begründen, und zwar auch dann, wenn mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war. Ergibt sich im Falle vorstehender Ziff. 5 eine Verlängerung der Lieferfrist, die für den Besteller unzumutbar ist, so ist dieser berechtigt, seinerseits vom Vertrag zurückzutreten.
  7. Im Falle einer von uns zu vertretenden Überschreitung der Lieferfristen oder eines Liefertermins hat der Besteller eine mit Ablehnungsandrohung versehene, angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Besteller das Recht auf Rücktritt oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur für den Teil des Vertragsumfangs geltend machen, der von uns nicht erfüllt ist, es sei denn, der Besteller weist nach, dass die erbrachte Teilleistung für ihn ohne Wert ist.
  8. Bei nach Vertragsabschluss eintretendem Unvermögen zur Erbringung der Leistung hat der Besteller keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn wir die Unmöglichkeit zur Erbringung der Leistung unverzüglich angezeigt haben.
  9. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Lieferverzuges bestehen in jedem Fall nur dann, wenn dieser von uns, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.

VII. Versand und Gefahrenübergang

  1. Mit Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder Frachtführer, spätestens aber mit Verlassen unseres Werkes, geht die Gefahr auf jeden Fall auf den Besteller über, auch wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Versicherungsschutz gegen Transportrisiken wird nur im Fall besonderer Vereinbarung auf Kosten des Bestellers von uns abgeschlossen.
  2. Versandfertig gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen. Geschieht dies nicht oder wird der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert, oder ist die Versendung unmöglich, so wird die Ware als ab Werk geliefert berechnet und auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach unserem Ermessen gelagert. Das gleiche gilt, wenn eine vereinbarte Abnahme in unserem Werk nicht innerhalb von 10 Tagen nach Meldung der Abnahmebereitschaft durchgeführt wird. Als Lagergeld wird dem Besteller, beginnend einen Monat nach Meldung der Versandbereitschaft bzw. nach Ablauf der 10-tägigen Abnahmefrist, ½ % des Bruttorechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat in Rechnung gestellt. Das Lagergeld wird auf insgesamt 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden.
  3. Im Falle der Ziff. 3 geht mit der Meldung der Versandbereitschaft bzw. 10 Tage nach Meldung der Abnahmebereitschaft die Gefahr auf den Besteller über; wir sind jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von ihm verlangten Versicherungen abzuschließen.

VIII. Fracht, Zölle usw.

  1. Werden Frachtkosten, Ausfuhrabgaben, Zölle usw. zu festen Sätzen übernommen, so gehen etwaige Kosten-, Gebühren- und Abgabeerhöhungen zu Lasten des Bestellers. Das Gleiche gilt für alle nach Vertragsabschluss neu eingeführten Abgaben, durch welche die Preise der Waren in irgendeiner Form direkt oder indirekt beeinflusst werden. Pakete werden grundsätzlich frei versandt und die verauslagten Paketgebühren in gleicher Höhe berechnet.

IX. Haftung für Mängel der Lieferung

  1. Für Mängel der gelieferten Ware, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.
  2. Für alle diejenigen Teile, die nachweisbar in Folge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt sind, können wir nach unserer Wahl den ursprünglichen Liefergegenstand kostenfrei ersetzen, den Fehler beseitigen oder Gutschrift zum berechneten Wert erteilen. Wir sind stattdessen auch berechtigt, den Minderwert zu ersetzen, es sei denn, das Interesse des Bestellers an der gelieferten Sache ist durch den Mangel wesentlich beeinträchtigt.
  3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder unsachgemäße Bedienung oder Wartung, übermäßige Beanspruchung oder ungeeignete Betriebsmittel entstehen, ferner nicht für Schäden, auf deren Ursachen wir ohne Einfluss sind, wie Fehler in der vom Besteller vorgeschriebenen Konstruktion oder mangelnde Eignung des von ihm vorgeschriebenen Werkstoffs.
  4. Für in unsere Ware eingebaute wesentliche Fremderzeugnisse, insbesondere solche aus dem Bereich der Elektroindustrie, haften wir nur im Rahmen der in den Lieferbedingungen der Zulieferanten für Mängel der Lieferungen festgelegten Bestimmungen. Insoweit genügt zur Erfüllung gegen uns geltend gemachter Ansprüche die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer der Fremderzeugnisse zustehen.
  5. Mängelrügen hat der Besteller schriftlich zu erheben. Bei erkennbaren Mängeln hat die Mängelrüge innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort zu erfolgen, bei Mängeln, die erst bei Bearbeitung oder nach Ingebrauchnahme erkennbar sind, unverzüglich, spätestens jedoch 2 Wochen nach Entdeckung des Fehlers. Nach Ablauf von 6 Monaten (bei Tag- und Nachtbetrieb 3 Monaten) nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort kann der Besteller Mängelrügen nicht mehr erheben. In jedem Fall erlischt unsere Gewährleistung, soweit nichts anderes vereinbart ist, gem. unten stehender Ziff. 11. ein Jahr nach Auslieferung der Ware.
  6. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle selbst oder durch einen Vertreter festzustellen. Beanstandete Stücke sind auf unser Verlangen sofort an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Beanstandung werden die Kosten der Rücksendung von uns ersetzt.
  7. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinender Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller uns nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und des Produktionsablaufs sowie zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Mängelbeseitigung trotz schriftlicher Abmahnung in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beheben oder beheben zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
  8. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten der Nachbesserung bzw. die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten, soweit dies angemessen ist. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
  9. Kommen wir unserer Verpflichtung zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht in angemessener Frist nach oder führen diese Maßnahmen nicht zum vertraglich vereinbarten Erfolg und sind erneute Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen dem Besteller nicht zumutbar oder wiederum vergeblich, so hat der Besteller das Recht, hinsichtlich des nicht erfüllten Teils der Lieferung vom Vertrag zurückzutreten. Ein Rücktritt hinsichtlich des ganzen Vertrages ist ausgeschlossen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass die ordnungsgemäß erbrachte Teilleistung für ihn ohne Wert ist.
  10. Die Erhebung von Mängelrügen entbindet den Besteller nicht von der Einhaltung der ihm obliegenden Vertragspflichten, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen, solange die geltend gemachten Mängel nicht von uns anerkannt sind oder über die Begründetheit der Mängelrüge ernstlich keine Zweifel bestehen können. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers hinsichtlich fälliger Zahlungen besteht in jedem Fall nur in dem Umfang, der in einem angemessenen Verhältnis zu den geltend gemachten Mängeln steht.
  11. Die Gewährleistungsfrist beträgt, sofern im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist, ein Jahr ab Auslieferung der Ware.
  12. Werden durch von uns gelieferte Waren gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt, so können wir nach unserer Wahl - und unter Ausschluss weitergehender Ansprüche, ausgenommen Freistellungsansprüche des Bestellers von bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüchen Dritter - entweder auf unsere Kosten dem Besteller das Recht zur Benutzung des Liefergegenstandes verschaffen oder den Liefergegenstand schutzrechtsfrei gestalten oder ihn durch einen gleichwertigen schutzrechtsfreien Gegenstand ersetzen oder vom Vertrage zurücktreten. Wir werden von den vorstehenden Verpflichtungen frei und haften nicht, wenn der Besteller uns von solchen Ansprüchen Dritter nicht unverzüglich unterrichtet und bei der Abwehr solcher Ansprüche nicht in Abstimmung mit uns vorgeht. Wir haften weiterhin dann nicht, wenn wir nach den Plänen und Vorgaben des Bestellers fertigen und hieraus Schutzrechtsverletzungen geltend gemacht werden.

X. Haftungsbegrenzung

  1. Schadensersatzansprüche des Bestellers - gleich auf welchen Rechtsgrund sie gestützt werden - bestehend nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung durch uns oder im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalspflichten, deren Verletzung den Vertragserfolg zu vereiteln geeignet ist), sowie im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der Höhe nach ist der Ersatzanspruch begrenzt auf den Rechnungsbetrag der von uns gelieferten Ware.

Xl. Erfüllung, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht; Datenspeicherung

  1. Erfüllungsort für alle sich aus diesem Liefergeschäft ergebenden Verbindlichkeiten sowie Gerichtsstand ist Aachen, Bundesrepublik Deutschland. Es gilt Deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird für Geschäfte im Gebiet der EU ausgeschlossen.
  2. Für die Auslegung handelsüblicher Vertragsformen gelten die Incoterms 2000.

 

IGEMA GmbH Mess- und Regelsysteme
Stand 01/2010